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Michael Tervooren: Der Ausführerbegriff in der Exportkontrolle

In der europäischen Wirtschaft, die zu einem großen Teil von Exporten in Drittländer abhängig ist, stellt die reibungslose und schnelle Ausfuhrabwicklung einen nicht zu unterschätzenden Kalkulationsfaktor dar. Hinzu kommt, dass bestimmte Ausfuhrgeschäfte genehmigungspflichtig sind und einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordern. Hierbei ist zwischen der Genehmigungspflicht aufgrund des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Genehmigungspflicht im Dual-use-Bereich zu unterscheiden. Der Dual-use-Bereich umfasst Waren mit doppeltem Verwendungszweck, d.h. Waren, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Genehmigungspflichtige Ausfuhren ohne Ausfuhrgenehmigung werden nach dem Außenwirtschaftsgesetz empfindlich bestraft.
Ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist grundsätzlich durch den Ausführer zu stellen. Die Bestimmung des Ausführers stellt indes die Wirtschaftsbeteiligten als auch die zuständigen Behörden aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung vor nicht unerhebliche Probleme.

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