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Für
die europäische Wirtschaft, insbesondere für die deutsche,
spielen Exporte eine besonders große Rolle. Eine wirksame
Exportkontrolle und die entsprechende Sanktionierung bei
Zuwiderhandlungen sind daher unerlässlich.
Nach der Strafvorschrift des AWG, vor allem § 34 Abs. 2 AWG, sind
dabei nicht nur die Art der Produkte, sondern auch die
politikabhängigen unbestimmten Merkmale der äußeren
Sicherheit der BRD, des Völkerfriedens und der auswärtigen
Beziehungen zu bewerten. Es stellen sich grundsätzliche Fragen
wie die nach dem Rechtsgut, der Verfassungskonformität der
Blanketttechnik sowie der Gestaltungskompetenz des Strafgerichts. |