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Stephan Kastner: Zollrechtliche Bewilligungen und der Straftatbestand der Zollhinterziehung gemäß § 370 AO

Nicht zuletzt aufgrund der strengen Verhaltensvorschriften und der formalen Vorgaben für Zollverfahren haben Bewilligungen im Bereich des Zollrechts eine besondere Bedeutung. Auf die ihm erteilte Bewilligung kann bzw. will deren Inhaber nach Anwendung nur noch selten verzichten.
Den im Rahmen dieser Arbeit betrachteten Bewilligungen ist gemein, dass sie bestimmte Erklärungen oder Verhaltensweisen erlauben, die ohne die Bewilligung (bei vorsätzlicher Handlungsweise) strafrechtlich durch § 370 AO, den nationalen Straftatbestand der Zollhinterziehung, sanktioniert sind: Die Erteilung bzw. das Vorhandensein einer Bewilligung hat – abgesehen von ihrem zollrechtlichen Inhalt – unmittelbare Auswirkungen auf die strafrechtliche Relevanz des jeweiligen Verhaltens bzw. der jeweiligen Vorgehensweise. Beispiele hierfür sind vielfältig.
Die vorliegende Arbeit untersucht zunächst die Auswirkungen von zollrechtlichen Bewilligungen auf den Straftatbestand der Zollhinterziehung gemäß § 370 AO unter besonderer Berücksichtigung der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Verwaltungs(akt)akzessorietät von „genehmigungsabhängigen Straftatbeständen“. Sodann wird dargestellt, welche Auswirkungen die zuvor entwickelten Ergebnisse auf denkbare Sachverhaltskonstellationen haben (Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Bewilligung, Rechtsmittelverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, Irrtümer des Beteiligten). Weiter prüft der Verfasser, welche (strafrechtlichen) Konsequenzen Widerruf und Rücknahme einer zollrechtlichen Bewilligung haben (können). Abschließend befasst sich die Arbeit mit den strafrechtlichen Auswirkungen rückwirkender Bewilligungen.

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